Post von der Stadt Schwerte bekommen Grundeigentümer in diesen Tagen. Rund 19.400 Bescheide werden in der nächsten Woche verschickt.
Regelmäßig werden die Schwerter Grundeigentümer Ende Januar eines jeden Jahres von der Stadt Schwerte zur Grundsteuer A und B sowie darüber hinaus zur Abfall-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren „veranlagt“, wie es im Verwaltungsdeutsch heißt. Und weil in den zurück liegenden Jahren immer wieder Bürgerinnen und Bürger nach dem Erhalt der Bescheide bei der Verwaltung Rückfragen hatten, hat der Bereich „Finanzdienste und Beteiligungen“ in diesem Jahr erneut ein Begleitschreiben beigelegt. Darin wird der „Abgabepflichtige“ über das Zustandekommen und die Berechnungsarten der einzelnen Steuern und Gebühren aufgeklärt, sodass die ersten Fragen sich bereits dadurch klären lassen.
Insgesamt, so errechnete der Bereich „Finanzdienste und Beteiligungen“, kommen rund 22,6 Millionen Euro an Gebühren und Steuern in den städtischen Haushalt. Allein die Grundsteuer macht 6,9 Millionen Euro aus, die Abfallentsorgungsgebühr schlägt mit rund 3,8 Millionen Euro zu Buche. Die Überweisungen aus der Straßenreinigungsgebühr werden sich auf fast 600.000 Euro summieren, die aus der Schmutzwassergebühr auf rund 7,3 Millionen Euro und die Niederschlagswassergebühr auf rund 4 Millionen Euro.
Aus gegebener Veranlassung macht die Stadt Schwerte übrigens auf Folgendes aufmerksam: Ist in den Gebührenbescheiden nur eine Straßenreinigungsgebühr berechnet, heißt dies im Umkehrschluss, dass der Winterdienst auf die betroffenen Grundstückseigentümer per Satzung übertragen ist. Ist eine eigene Gebührenposition für den Winterdienst ausgewiesen, so bedeutet dies, dass der Winterdienst durch die Stadt Schwerte durchgeführt wird. Schon mehrfach ist es zu Anfragen gekommen, ob die Straßenreinigungsgebühr auch die Gebühr für den Winterdienst beinhaltet, was jedoch nicht der Fall ist.
Wegen einer Gesetzesänderung im sogenannten „Bürokratieabbaugesetz“ im November 2007 können die Grundbesitzabgabenbescheide nicht mehr mit einem Widerspruch angefochten werden. Wollen Bürgerinnen und Bürger ihre Rechtsposition wahren, so ist dies nur noch durch unmittelbare Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen möglich. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Grundbesitzabgabenbescheides, also nach der Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden.
Gleichwohl rät die Stadt Schwerte für den Fall, dass eine Bürgerin oder ein Bürger einen Bescheid für falsch hält, zur kurzfristigen Rücksprache mit dem Bereich „Finanzdienste und Beteiligungen“. Fehlerhafte Bescheide werden möglichst noch innerhalb der vierwöchigen Klagefrist von der Stadt durch Berichtigungsbescheide korrigiert. Sollte jedoch die Stadt nicht der Auffassung des Abgabepflichtigen folgen und verstreicht darüber die Klagefrist, ist der Bescheid bestandskräftig. Informationen erteilt der Bereich „Finanzdienste und Beteiligungen“ unter der Rufnummer 02304/104-685. Wer den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag anfechten will, kann dies wie bisher mit dem Einspruch tun. Dieser muss jedoch direkt fristgemäß beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden.
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Bille Schwalm
…ist Mitglied der Internetredaktion und ist für das Sekretariat und die Buchhaltung verantwortlich. eMail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!Neues von Bille Schwalm
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