Dortmunder & Schwerter Stadtmagazine

11 Feb

„Eltern haften für ihre Kinder…“

... heißt es so oft und stimmt doch meist nicht. Eine generelle Einstandspflicht der Eltern oder sonstigen Aufsichtspflichtigen für Schäden, die die anvertrauten Kinder anrichten, gibt es nicht.

Nur wenn die Eltern die ihnen obliegende Aufsichtspflicht schuldhaft verletzen, machen sie sich selbst schadensersatzpflichtig. Gerade im Straßenverkehr ist es häufig schwierig zu beurteilen, wie weit diese Aufsichtspflicht geht. Einen derartigen Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden (Urteil vom 24.08.2011; Az. 5 U 433/11): Ein Rentner nahm die Mutter eines fünfjährigen Kindes in Anspruch und warf ihr vor, sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Der Junge war auf dem Weg zum Spielplatz mit seinem Kinderrad ein ganzes Stück vor der Mutter auf dem Gehweg geradelt. Dort fuhr er den Fußgänger an. Die Mutter konnte nicht mehr eingreifen. Das Gericht entschied, dass das Kind nicht unbegleitet zum Spielplatz radeln durfte. Insoweit war es geboten, dass die Mutter ihm folgte. Dies musste aber nicht in einem so kurzen Abstand geschehen, dass eine ständige Eingriffsmöglichkeit der Mutter bestand. Nach Einschätzung der Richter genügte die Mutter ihrer Aufsichtspflicht, indem sie dem Kind in Rufweite folgte. Für den vom Kind verursachten Schaden musste sie nicht eintreten.

Und wann muss ein Kind selbst haften?
Bis zum siebten Lebensjahr sind Kinder nicht deliktfähig. Im motorisierten Straßenverkehr gilt sogar eine Grenze bis zum zehnten Geburtstag. Bis zu diesem Alter haften Kinder grundsätzlich nicht. Aber auch darüber hinaus gibt es Einschränkungen. Bis zum 18. Lebensjahr sind Jugendliche nur bedingt deliktfähig. Sie haften nur dann, wenn sie aufgrund ihres Alters und ihrer Reife erkennen können, dass sie durch ihr Verhalten einen Schaden anrichten.

Und die Haftpflichtversicherung? Muss diese nicht für alle entstandenen Schäden aufkommen, egal ob von Eltern oder Kindern verursacht?
Leider nicht. Die Haftpflichtversicherung deckt nur solche Schäden ab, für die Eltern oder Kinder herangezogen werden können. Also nur, wenn die Eltern tatsächlich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder der Jugendliche selbst in die Verantwortung genommen kann, tritt die Haftpflichtversicherung ein. Sie deckt dann den Schaden ab, den eigentlich Eltern oder Kinder ersetzen müssten. Einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung gibt es für den Geschädigten übrigens nicht. Anders als bei Schäden, die im Umgang mit Kraftfahrzeugen verursacht werden, hat er also die Eltern oder Kinder persönlich zu verklagen, wenn es zum Streit kommt.
Rainer Sonntag, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Letzte Änderung am Samstag, 11 Februar 2012 11:28
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Christian Schwalm

…ist Art Director bei den Dortmunder und Schwerter Stadtmagazinen. Außerdem ist er für das Web-Portal und die Digital-Kolumne verantwortlich.

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