Grundsätzlich sind die zur notwendigen Schadensbezifferung entstehenden Sachverständigenkosten zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte zuletzt mit Urteil vom 05.04.2011 entschieden, dass diese Kosten nicht auf die Haftungsanteile beschränkt, sondern vollständig zu erstatten sind. Ich hatte in dem Bericht darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig war, sondern ausdrücklich die Revision zugelassen wurde.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner aktuellen Entscheidung vom 07.02.2012 zu VI ZR 133/11 hier Klarheit geschafft und entschieden, dass auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind.
Mit dieser Entscheidung ist diese Frage nunmehr abschließend geklärt, nachdem verschiedene Oberlandesgerichte diese unterschiedlich beurteilt hatten und für die Mandantschaft hier eine unklare Rechtslage bestand.
Mein Praxistipp: Lassen Sie die Verursachungsfrage zunächst klären, bevor Sie ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Die Frage, ob ein entsprechendes Gutachten sinnvoll ist, kann im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung bei Ihrem Anwalt des Vertrauens beantwortet werden!
Christian Dreier, Rechtsanwalt
In der letzten Ausgabe "Wir in Hombruch" im Dezember 2011 berichtete ich unter der Rubrik „Info Recht“ von der Frage, ob bei einer Verkehrsunfallabwicklung, bei der die Kosten zwischen den Beteiligten nach einer Quote zu verteilen sind, auch die Sachverständigenkosten anteilig bei der Mandantschaft verbleiben.
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Bille Schwalm
…ist Mitglied der Internetredaktion und ist für das Sekretariat und die Buchhaltung verantwortlich. eMail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!Neues von Bille Schwalm
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